Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB)
Stand: 25.06.2024
§ 1 Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Film- und Videoproduktionen (im Folgenden „Projekt“) der REBELLAB Filmproduktion UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Produktion“), vertreten durch Sebastian Spiewok. Insbesondere gelten diese AGB für das Erstellen von Videofilmen, Web- bzw. Social-Media Formaten, TV-Werbung und allen weiteren und noch unbekannte Medienarten, die mit der Video- oder Filmherstellung verbunden sind.
(2) Die Produktion schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Diese AGB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Auftraggeber*innen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Produktion ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Produktion in Kenntnis der Bedingungen des/der Auftraggeber*in die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Projektdurchführung
(1) Die Produktion stellt das gesamte Projekt in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in her. Die Produktion ist berechtigt, Subproduzent*innen und Produktionsdienstleister für die Projekterstellung frei einzusetzen. Insbesondere ist die Produktion berechtigt, zur Erstellung des Projekts KI-Tools zu verwenden.
(2) Dem/der Auftraggeber*in steht das Recht zu, in jeder Phase der Projektdurchführung Änderungswünsche zu äußern. Dem/der Auftraggeber*in steht jedoch kein Recht zu, außerhalb der Korrekturrunden nach § 3 Abs. 2 und Abs.6 dieser Bestimmungen Zugriff auf den bisherigen Projektstand oder die bis dahin entstandenen Materialien zu erhalten.
Führt eine vom ursprünglichen Auftrag bzw. der zugehörigen Kalkulation abweichende, aber gewünschte Maßnahme des/der Kund*in zu Mehrkosten und hat die Produktion hierauf vorher schriftlich hingewiesen, trägt der/die Auftraggeber*in die Kosten der Maßnahme. Die Produktion behält sich vor, Änderungen während des laufenden Projekts abzulehnen, wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Risiko – insbesondere am Set – umsetzbar, technisch unmöglich oder unzumutbar sind.
(3) Die Produktion behält sich vor, nur Änderungswünsche und Projekte anzunehmen und umzusetzen, die nicht der Wertvorstellung der Produktion oder dem Code of Conduct widersprechen. Insbesondere behält sich die Produktion das Recht vor, Änderungswünsche und Projekte abzulehnen, die jegliche Form von Diskriminierung beinhalten oder auf verfassungswidrigem oder sonstigem rechtswidrigem Inhalt basieren.
(4) Die Produktion übernimmt die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung des Projekts. Dies beinhaltet unter anderem die Herstellung des Drehplans, die Verpflichtung aller an dem Projekt Beteiligten, die Beschaffung aller für das Projekt erforderlichen Ausstattungsgegenstände (z. B. Requisiten, sofern nicht zu bewerbendes Produkt des Auftraggebers) sowie die Durchführung der administrativen Aufgaben, wie z. B. Anmietung von spezieller Technik, Anmietung der Motive, ordnungsgemäße An- & Abmeldung und Abrechnung aller freischaffenden Mitarbeitenden sowie der Komparserie, Kleindarsteller*innen und Schauspieler*innen, Buchhaltung, ordnungsgemäße Abführung von Steuern, Versicherung, Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Bericht über Projektablauf.
(5) Die Produktion wird den/der Auftraggeber*in laufend über den Gang der Herstellung und den Stand des Projekts unterrichtet halten. Der/die Auftraggeber*in erhält hierzu in der Regel regelmäßige Berichte über den Projektstand sowie die Kostenstände. Der/die Auftraggeber*in hat jedoch außerhalb der Abnahme und der in § XXX dieser Regelungen vorgesehenen Korrektur keinen Anspruch auf Präsentation von Zwischenständen der Produktion.
(6) Der/die Auftraggeber*in hat – auch durch Bevollmächtigte – uneingeschränkten Zugang zu allen Dreh- und Projektorten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dies der Schutz der Privat- und Intimsphäre der Darsteller*innen nicht gebietet. Dies ist insbesondere bei intimen oder sensiblen Aufnahmen der Fall. In diesen Fällen werden die Anwesenden am Set zum Schutz der Intim- und die Privatsphäre der Darsteller*innen auf ein Minimum reduziert und ggf. ein Awareness-Coach bzw. ein*e Initmiätskoordinator*in am Set anwesend sein.
(6) Zur Kommunikation und Projektdurchführung legt die Produktion viel Wert auf papierloses, digitales und cloud-basiertes Arbeiten. Hierzu werden cloud-Dienste und insbesondere Google Workspace genutzt. Weitere Informationen sind den Datenschutzinformationen zu entnehmen. Möchte der/die Auftraggeber*in nicht mit Google arbeiten, so hat er/sie aktiv zu widersprechen und auf eigene Rechnung ein ähnlich effizientes Tool bereitzustellen.
§ 3 Abnahmeplan
(1) Sämtliche Kosten sind in der Kalkulation eingestellt. Materialkosten wie z. B. Batterien, Tape Leuchtmittel oder Lichtfolie werden pauschal berechnet. Größere Materialausgaben wie z. B. Bauholz, sowie Parkgebühren und Benzinkosten, werden gesondert aufgeschlüsselt und auf Wunsch mit Beleg nachgewiesen. Die Produktion trägt die Kosten sowie die Gefahr des Transports. Das Material, insbesondere das Rohmaterial, verbleibt im Eigentum der Produktion. Der/Die Auftraggeber*in erhält je nach gebuchtem Paket im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung das Nutzungsrecht zur Verwendung des geschnittenen und abgenommenen Films.
Das Eigentum an dem Rohmaterial geht nur in diesem Fall über, dass der/die Auftraggeber* nur ein Kamerateam ohne Vorproduktion und Schnitt bucht.
Die Produktion garantiert, dass das Material frei von Rechten Dritter ist.
(2) Das Projekt bedarf der schriftlichen Abnahme durch den/ die Auftraggeber*in. Die Abnahmen erfolgen in Teilabnahmen und gliedern sich wie folgt:
– Konzept und die Kreation
– Drehplan
– Rohschnitt (1. Korrekturschleife)
– Feinschnitt (2. Korrekturschleife)
– Endabnahme
Die Produktion setzt dem/der Auftraggeber*in eine Frist zur Abnahme von in der Regel 2 Wochen, sofern nicht anders vereinbart wurde. Erfolgt keine Abnahme innerhalb dieser Frist oder verweigert der/ die Auftraggeber*in die Abnahme nicht unter Nennung von mindestens einem nachweisbaren und der Vereinbarungen bzw. dem verschriftlichten Konzept wiedersprechendem Mangel, so gilt dieser Projektteil als abgenommen (vgl. § 640 Abs. 2 BGB). Im Falle der Verweigerung der Abnahme gibt der/die Auftraggeber*in der Produktion die Möglichkeit zur Nachbesserung, wenn und soweit die Nachbesserung möglich und für beide Seiten angemessen und zumutbar ist.
Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel abgelehnt werden. Insbesondere liegt kein Mangel im Sinne dieses Absatzes vor, wenn das Projekt künstlerisch im Einklang mit den übrigen Projekten der Produktion steht. Eine Verweigerung der Abnahme aus geschmacklichen Gründen ist ebenso nicht zulässig. Gleiches gilt für die Endabnahme des Gesamtprojekts.
(3) Sofern eine Teilabnahme eines Projektabschnitts nach Abs. 2 erfolgte oder als erfolgt gilt, ist eine Änderung des vorherigen Projektabschnitts während des nächsten Projektabschnitts grundsätzlich nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und bei Übernahme der zusätzlichen Kosten durch den/die Auftraggeber*in.
(4) Die Abnahme bedeutet die Billigung der technischen und künstlerischen Gestaltung des Werkes.
(5) Der/die Auftraggeber*in ist zur Ausstrahlung des Projekts auch nach der Abnahme nicht verpflichtet.
(6) Vor der Abnahme des Werkes oder der einzelnen Projektabschnitte hat der/die Auftraggeber*in das Recht, auf Durchführung einer „Korrektur-Schleife“. Der/Die Auftraggeber*in kann dabei gemäß Abs. 3 nur Änderungswunsche zu dem aktuellen Projektabschnitt äußern und entsprechende Entscheidungen treffen. Die Expertise und Anregungen der Produktion sind dabei nur Empfehlungen entsprechend der Fachkenntnis der Produktion. Der/Die Auftraggeber*in kann auch Entscheidungen treffen, die den Empfehlungen der Produktion abweicht. Näheres regelt § 2 Abs. 2 und Abs. 3.
(7) Der/Die Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, am Set Anweisungen zu geben. Der/Die Auftraggeber*in ist jedoch dazu berechtigt, am Set Anmerkungen und Änderungswünsche bzgl. der Bildabnahme (Framing) sowie des Schauspiels zu machen.
(8) In der Post-Produktion wird ein Rohschnitt gemäß des abgenommenen Drehbuchs erstellt und dem/der Auftraggeber*in präsentiert. Diese/r hat die Möglichkeit Anmerkungen zu machen und Änderungswünsche zu äußern. Diese Wünsche werden – soweit technisch mit dem gedrehten Bildmaterial möglich – in den Feinschnitt umgesetzt. Im Stadium des Feinschnitts sind nur noch geringfügige Änderungen möglich. Wünsch der/die Auftraggeber*in nach Erstellen des Feinschnitts weitere Änderungen, so sind die Kosten für diese Korrekturschleife zu übernehmen.
§ 4 Rechteeinräumung
(1) Die Produktion überträgt dem Auftraggeber mit Projektabschluss – sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Projekts bei ihm entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich – mit Ausnahme der Verwendung der Produktion nach § 8 Abs. 3 – , frei auf Dritte übertragbar und räumlich uneingeschränkt. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, soweit sich aus der Buyout-Vereinbarung mit den Darsteller*innen nichts anderes ergibt. Inhaltlich ist das Nutzungsrecht insoweit eingeschränkt, dass es ausschließlich für die Online-Nutzung gilt. Etwas anderes gilt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Ausgenommen von der Rechteeinräumung gemäß § 4 Abs. 1 dieser AGB sind die von den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL für Sendezwecke verwalteten Rechte an der Musik.
(3) Ausgenommen von der Rechteübertragung sind das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten des Projekts. Etwas anderes gilt nur, sofern dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere auch für Bearbeitungen wie Bildzuschnitte oder gekürzte Fassungen des Materials, insbesondere für Social-Media.
(4) Das Ausgangsmaterial (Originaldateien von Bild und Ton) wie z. B. das Rohmaterial und Restmaterial verbleiben bei der Produktion. Die Produktion lagert das genannte Material fachgerecht auf dem Medienserver; Die Lagerfrist beträgt in der Regel ein Jahr. Die Kosten für die Lagerung trägt der Auftraggeber. Diese wird pauschal mit 200 Euro in Rechnung gestellt. Soll das Material länger aufbewahrt werden, fordert der Auftraggeber den Produzenten hierzu auf. Die Gebühr für eine längere Aufbewahrung beträgt 1 % der Netto-Auftragssumme.
§ 5 Garantien
(1) Die Produktion garantiert, dass der Auftraggeber alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse, insbesondere alle zur Ausstrahlung des Projekt erforderlichen Rechte erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden bzw. mit Rechten Dritter belastet sind und/oder Dritte bereits mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt wurden. Davon ausgenommen sind die Rechte der Produktion nach § 8 dieser Bestimmungen.
(2) Die Produktion stellt den Auftraggeber sowie der/die Rechtsnachfolger*in des/der Auftraggeber*in von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Urhebern, die gegen den/die Auftraggeber*in oder ihrer Rechtsnachfolger*in erhoben werden sollten, frei, es sei denn, die Produktion hat die Ansprüche Dritter nicht zu vertreten. Ihr bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat die Produktion dem/der Auftraggeber*in unverzüglich mitzuteilen. Der/die Auftraggeber*in ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen der Produktion hat diese im Vorwege mit dem/der Auftraggeber*in abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung/-verteidigung durch die Produktion.
§ 6 Vergütung
(1) Der/die Auftraggeber*in zahlt an die Produktion für sämtliche unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen einschließlich aller Rechteübertragungen und Eigentumsverschaffungen eine einmalige Vergütung. Diese Pauschalvergütung wird, sofern nicht anders vereinbart, wie folgt nach jeweiliger ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig:
1. bei Projekten mit einem Auftragsvolumen bis 30.000,00 € (netto)
½ der vereinbarten Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer mit Auftragsbestätigung,
½ der vereinbarten Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer mit Ablieferung des abnahmefähigen Materials (Erstkopie);
2. bei Projekten mit einem Auftragsvolumen ab 30.000,01 € (netto)
1/3 der vereinbarten Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer Auftragsbestätigung,
1/3 der vereinbarten Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer 5 Werktage vor Drehbeginn
1/3 der vereinbarten Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer mit Ablieferung des annahmefähigen Materials (Erstkopie).
(2) Im Falle eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen ab Fälligkeit berechnet.
(3) Kostenüberschreitungen gehen, soweit sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 dieser AGB oder nach den folgenden Absätzen von dem/der Auftraggeber*in zu tragen sind oder dies anders vereinbart worden ist, zu Lasten der Produktion.
(4) Es kann ein gesonderter Vertrag über die Herstellung eines Treatments oder eines Drehbuchs geschlossen werden. Die Vergütung hierfür ist auch dann zu entrichten, wenn der/die Auftraggeber*in das Treatment oder das Drehbuch nicht durch den Produzenten verfilmen oder in sonstiger Weise produzieren lässt.
(5) Von Absatz 1 und 2 abweichend kommt die Produktion nicht für Mehrkosten auf, die bei Verschiebungen des Drehtermins aufgrund schlechten Wetters bei einer „Schönwetter“-Buchung entstanden sind. Die Mehrkosten von wetterbedingten Verschiebungen und Ausfällen werden dem/der Auftraggeber*in neben der vereinbarten Netto-Vergütung zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Die für die Netto-Vergütung kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden, inklusive 45 Minuten Drehpause.
(7) Ein Drehtag entspricht 10 Stunden bzw. 8 Stunden vor Ort zuzüglich 2 Stunden Equipment-Check, Anfahrt und Rückfahrt. Die Mindestruhezeit zwischen Drehschluss und der Wiederaufnahme der Arbeit des selben Drehs beträgt 11 Stunden. Überstunden werden für die 11. Und 12. Stunde mit einem Zuschlag von 50 % der Nettovergütung des Dreharbeitstags berechnet. Ab der 13. Überstunde beträgt der Zuschlag 100 Prozent der Nettovergütung des Dreharbeitstags.
§ 7 Kündigung und Rücktritt
(1) Verstößt die Produktion gegen wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages, so ist der/die Auftraggeber*in berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Produktion innerhalb einer von dem/der Auftraggeber*in gesetzten angemessenen Frist die Vertragsverletzung bzw. deren Folgen nicht beseitigt. In diesem Fall entfällt der Anspruch der Produktion auf das Entgelt; bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten. Bei Verstoß gegen die vereinbarte Vertraulichkeit oder die unbeschränkte Übertragung der Rechte nach den Vorschriften dieser Bestimmungen, kann der Auftraggeber auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für den Rücktritt durch die Produktion. Bei einem Rücktritt wegen Vertragsverletzung hat der/die Auftraggeber*in keinen Anspruch auf Durchführung des geplanten Projekts. Vielmehr hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Übereignung bereits entstandenen Drehmaterials. Ebenso hat der/die Auftraggeber*in in diesem Falle kein Recht bereits erstellte Konzepte mit einer anderen Produktionsfirma umzusetzen.
(3) Der/die Auftraggeber*in ist ferner berechtigt, den vorliegenden Vertrag jederzeit und ohne Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand des Projekts zu kündigen. Der/die Auftraggeber*in ist in diesem Falle verpflichtet, die nach der von ihr genehmigten Kalkulation angefallenen Aufwendungen der Produktion – unter Abzug der ersparten Aufwendungen – zu ersetzen und im Rahmen der Kalkulation für die Abwicklung der Projekts einzustehen. Sämtliche bis zur Kündigung auf den Auftraggeber übertragenen Rechte und Materialien verbleiben Eigentum des Auftraggebers; noch nicht übertragene Rechte und Materialien sind unverzüglich auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Projekt unter Verwendung der Rechte und Materialien mit einem Dritten fortzuführen. Die vorgenannten Rechteübertragungen auf den/die Auftraggeber*in bestehen nur Zug um Zug gegen Zahlung der der Produktion zustehenden Vergütung.
(4) Soweit nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB entsprechend.
§ 8 Nennung, Eigenwerbung
(1) Für die Nennung der Parteien in Vor- und Abspann des Projekts sowie in Ankündigungen, Pressemeldungen und Werbung für das Projekt vereinbaren die Parteien folgende Formulierung (ggf. in entsprechender Übersetzung):
„Eine Produktion der REBELLAB Filmproduktion UG“
Wird das Projekt für Socialmedia (z. B. Youtube, Facebook und Instagram) genutzt, so hat der/die Auftraggeber*in die Produktion mit dem entsprechenden Profillink von REBELLAB zu nennen.
(2) Der/die Auftraggeber*in wird vorstehende Nennungsverpflichtung auch seinen im Rahmen der Verwertung eingeschalteten Vertragspartnern auferlegen.
(3) Die Produktion ist berechtigt, den/die Auftraggeber*in zu Zwecken der Eigenwerbung namentlich zu nennen. Ferner ist die Produktion berechtigt, das Projekt zu Zwecken der Eigenwerbung und Referenznennung Interessenten vorzuführen, sowie nach der offiziellen Veröffentlichung durch den/die Kund*in auf der Website www.rebellab.com bzw. im Portfolio auf vimeo.com/rebellabberlin zu präsentieren, sofern die Werke nicht aktiv mit Budget beworben werden.
§ 9 Haftung
(1) Der Anspruch des/der Auftraggeber*in aus dem zwischen ihr und der Produktion bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines verursachten Schadens ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere auch für inhaltliche und fachliche Fehler der Produktion, wenn der/die Auftraggeber*in das Teilwerk ohne Beanstandung des Fehlers abgenommen hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien geeignet sind, den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
(3) Die Produktion ist zur Verschwiegenheit über den Inhalt dieses Vertrages verpflichtet. Sie hat außerdem über den Inhalt des Werkes gegenüber allen, denen der Inhalt nicht bekannt ist und die nicht am Projekt beteiligt sind und keine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben haben, Stillschweigen zu bewahren.
(4) Der Vertrag unterliegt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch international – ist der Sitz der Produktion, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.